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Allgemeine Geschäftsbedingungen
DELTABLOC Deutschland GmbH

Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen der DELTABLOC Deutschland GmbH (im Folgenden: DBD), insbesondere für den Verkauf, die Vermietung und Verpachtung von Schutzeinrichtungen, deren Lieferung, Montage und Demontage und alle sonstigen Vertragsbeziehungen der DBD mit Dritten (im Folgenden: Vertragspartner).
2. Mit dem Abschluss des Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Vertragspartner deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien an. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Dies gilt insbesondere für alle künftigen – auch mündlich/telefonisch – geschlossenen Verträge.
3. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DBD. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen nur zur Anwendung, soweit ihnen ausdrücklich zugestimmt wird. Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind unwirksam, soweit sie mit den nachstehenden Regelungen in Widerspruch stehen. Die Geschäftsbedingungen der DBD werden auch dann Vertragsbestandteil, wenn die DBD in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos erbringt.

2. Vertragsschluss
1. Angebote des Vertragspartners zum Abschluss eines Miet-, Kauf-, Werk- oder Werkliefervertrages kann die DBD innerhalb von zwei Wochen annehmen. Bei Versendung einer Auftragsbestätigung ist zur Wahrung der Annahmefrist das Datum der Versendung bei der DBD maßgebend. Angebote der DBD sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die Angebote ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der DBD alle erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig bereit zu stellen. Soweit Angebote der DBD auf vom Vertragspartner bereit gestellten Ausschreibungsunterlagen beruhen, sind die Angebotspreise auf die in diesen Unterlagen beschriebenen Leistungen beschränkt.
3. Bei Abweichungen der tatsächlichen Ausführung von den zugrunde liegenden technischen Unterlagen ist die Geltendmachung von Ansprüchen der DBD für etwaige Mehraufwendungen nicht von einer vorherigen Mehrkostenanzeige abhängig.
4. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen und Kostenvoranschläge, werden, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, nicht Vertragsbestandteil. Die in Katalogen, Prospekten sowie sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben oder sonstigen für die übliche Verwendung nicht relevanten Leistungsdaten sowie die Abbildungen stellen unverbindliche Produktinformationen und keine Beschaffenheitsangaben dar. Beratungen durch Personal der DBD oder von ihr beauftragter Vertreter erfolgen un-verbindlich.
5. Die DBD behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegen-stand nicht mehr lieferbar ist oder sich herausstellt, dass er nicht alle gewünschten Leistungsmerkmale erfüllt. Solche einseitigen Änderungen sind nur zulässig, wenn sie ohne gesonderte Vergütung erfolgen, dem Vertragspartner unter Berücksichtigung von dessen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des Weiteren auf einer Ausführung entsprechend des vertraglichen Leistungssolls bestehen, wenn er den DBD nachweist, dass die geänderte Leistung nicht gleichwertig ist.

3. Haftung der DBD
1. Die DBD haftet nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für von ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit uneingeschränkt.
2. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen, haftet die DBD der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, soweit die Haftung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
3. Für sonstige Schäden haftet die DBD, soweit sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der DBD beruhen.
4. Einer Pflichtverletzung der DBD steht die ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen gleich.
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich zuzüglich der jeweils aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19% bzw. des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuersatzes).
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist und nachstehend für besondere Vertragsarten nichts anderes geregelt ist, sind sämtliche Rechnungen der DBD sofort und ohne Abzug fällig. Ferner ist DBD berechtigt, nach Verzugseintritt Mahngebühren in Höhe von 40,00 EUR zu fordern, ohne dass es eines Nachweises der angefallenen Kosten bedarf. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt jederzeit möglich. Weitere Ansprüche der DBD bei Verzug des Vertragspartners bleiben unberührt.
3. Zahlungen sind grundsätzlich bargeldlos und kostenfrei auf ein Geschäftskonto der DBD zu erbringen.
4. Ist der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, steht es der DBD frei, die weitere Erfüllung des Vertrages bis zur Zahlung einzustellen.
5. Eingehende Zahlungen werden unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Vertragspartners jeweils zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

5. Liefertermin, Montagetermin
1. Liefertermine, Montagetermine oder Fristen (im Folgenden: Lieferfristen), die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von der DBD an-gegebene Lieferfrist beginnt erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind. Auch eine verbindliche Lieferfrist beginnt nicht, sofern der Vertragspartner sich im Verzug mit ihm obliegenden Verbindlichkeiten oder Mitwirkungshandlungen befindet. Von der DBD angegebene Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum, soweit nicht anders angegeben. Sie gelten als eingehalten, wenn die Lieferung zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt. Sie ist bei nicht von DBD zu vertretenden Lieferhindernissen auch dann gewahrt, wenn die Lieferbereitschaft dem Vertragspartner mitgeteilt wird. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Vertragspartner als verbindlich bestätigt worden ist.
2. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf.
3. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Streiks, Energiemangel und ähnliche unvorhersehbare und von der DBD nicht zu vertretende Umstände entbinden die DBD von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Vertragspartner insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

6. Verkehrssicherung und Anlieferung
Der Vertragspartner hat die notwendigen Maßnahmen der Verkehrssicherung als Vorleistung für die Leistungen der DBD zu erbringen. Ist eine Baustelle nicht ordnungsgemäß gesichert, ist die DBD berechtigt, die Leistung nicht zu erbringen, ohne hierdurch in Verzug zu geraten.

7. Vorbereitung des Montageorts
1. Der Vertragspartner hat zur Anlieferung durch die DBD sicherzustellen, dass die Baustelle für Lkw zugänglich und frei befahrbar ist.
2. Montagen, Umbauten und Demontagen der DBD erfolgen mittels LKW-Kran; bei Versetzarbeiten kommt eine Greifzange zum Einsatz. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Platz für die Montage mit LKW-Kran besteht. Hierfür ist eine freibefahrbare Mindestbreite der Baustelle von 7,00 m und eine lichte Höhe von 4,50 m erforderlich.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor Aufbau und/oder Umbau für eine Vormarkierung zu sorgen, aus der ersichtlich ist, wo die Elemente zu montieren sind. Hierbei sind insbesondere die Anfangs- und End-punkte der zu montierenden Elemente, sämtliche Baustellenausfahrten und –einfahrten sowie alle sonstigen Unterbrechungen zu markieren.

8. Leistungszeit und Zuschläge
1. Den Angeboten von DBD liegt zugrunde, dass Lieferung, Montage, Demontage, Umbau und Abtransport jeweils in einem Zug erfolgen können und an einem Werktag (montags bis freitags zwischen 06.00 Uhr und 18.00 Uhr) durchgeführt werden.
2. Soweit auf Wunsch des Vertragspartners oder aus sonstigen Gründen, die nicht durch die DBD zu vertreten sind, Lieferung, Montage, Demontage, Umbau oder Abtransport zu sonstigen Zeiten, insbesondere nachts, sonn- oder feiertags ganz oder teilweise durchgeführt werden, so wird dies unter Berücksichtigung angemessener Zuschläge auf die anteilige Brutto-Lohnleistung gesondert abgerechnet. Als angemessen gilt mindestens ein Zuschlag von 25%.
3. Soweit Arbeiten nachts bzw. an Wochenenden oder an Feiertagen zu erbringen sind, ist dies möglichst frühzeitig, spätestens unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände, welche die Leistungen außer-halb der normalen Werktagarbeitszeit erforderlich machen, bekannt zu geben.

Ergänzende Bedingungen für Kaufverträge

9. Kaufpreis
1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung.
2. Mangels besonderer Vereinbarung wird der Kaufpreis – ohne Abzug – in folgenden Zahlungsraten fällig:
30 % bei Vertragsschluss,
60 % vor Auslieferung und
10 % nach Lieferung oder, soweit eine Montage erforderlich ist, nach Montage.

10. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertragsschluss resultierender Forderungen, einschließlich etwaiger Nebenforderungen und Zinsen, sowie bis zur vollständigen Bezahlung aller sonstiger gegenüber dem Käufer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der DBD im Eigentum der DBD. Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe in dieser Höhe verpflichtet.
Eine Veräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Käufers zulässig. Der Käufer tritt im Falle der Veräußerung zum Zeitpunkt der Veräußerung der Vorbehaltsware die hieraus resultierende Forderung gegen den Erwerber an die DBD ab. Der Käufer hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Veräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an die DBD Zahlungen zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der DBD und dem Käufer.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat die DBD unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der DBD gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die DBD berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zu-gleich die Erklärung des Rücktritts; die DBD ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf die DBD diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Sachen oder Unterlagen, die durch die DBD dem Käufer zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Lieferleistung als solche sind, z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge etc., bleiben Eigentum der DBD und sind auf Verlangen jederzeit heraus- und zurückzugeben.

11. Gewährleistung
1. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, soweit es sich jedoch um ein Bauwerk handelt, oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise in einem Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 4 Jahre.
2. Mängelansprüche des Käufers bestehen, soweit er Unternehmer ist, nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offen-sichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware der DBD gegenüber schriftlich anzuzeigen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Sonstige Mängel sind der DBD inner-halb einer Woche nach Kenntnisnahme anzuzeigen.
3. Bei Mängeln ist die DBD zur Nacherfüllung verpflichtet, soweit die DBD aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Rücktritt oder Minderung kann der Vertragspartner nur verlangen, soweit die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unmöglich ist oder wenn die Nacherfüllung von der DBD verweigert wurde.
4. Die Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
5. Die DBD trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
6. Garantien werden von der DBD nicht abgegeben.

12. Montageleistungen
1. Anlieferung, Montage, Demontage, Umbau und Abtransport erfolgen ausschließlich durch die DBD auf Kosten des Vertragspartners. Die DBD ist berechtigt, die Leistungen selbst oder durch Dritte, insbesondere durch Subunternehmer zu erbringen.
2. Die DBD ist berechtigt, die Leistungen der Anlieferung, Montage, Demontage, Umbau und Abtransport jeweils sofort nach Leistungserbringung abzurechnen. Soweit nicht anders geregelt, sind die hieraus resultierenden Forderungen sofort und ohne Abzug fällig.

13. Montagetermin
Der Montagetermin ist vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen spätestens 6 Wochen im Voraus zu bestimmen. Nachträgliche Änderungen eines Montagetermins sind der DBD unverzüglich, spätestens mit einem Vorlauf von 14 Kalendertagen mitzuteilen. Unterbleibt dies, ist die DBD berechtigt, anfallende Standgebühren nach tatsächlichem Aufwand abzurechen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

14. Zahlungsgefährdung
Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die DBD berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Im Falle der Verweigerung kann die DBD vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen, sofern zuvor fruchtlos eine Frist zur Leistung gesetzt wurde; § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt.

Ergänzende Bedingungen für Mietverträge

15. Mietbeginn
Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Mietzeit mit dem Datum der Fertigstellung der Montageleistung.

16. Laufzeit
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestmietdauer 30 Tage. Nach Ablauf der Mindestmietdauer verlängert sich die Mietzeit auf unbestimmte Zeit und ist von beiden Parteien jederzeit mit Wirkung zum übernächsten Kalendertag kündbar. Die Verpflichtung zur Mietzahlung endet mit der voll-ständigen Rückgabe der Mietsache an die DBD. Im Falle der Rückgabe vor Ablauf der Mietzeit bleibt der Anspruch auf Mietzahlung für die vereinbarte Mietzeit unberührt.

17. Miete
Der Mieter schuldet die vertraglich vereinbarte Miete; soweit eine solche nicht vereinbart ist, die übliche Miete. Sofern im Angebot nichts anderes ausgewiesen ist, versteht sich der Mietpreis je angefangenen Kalendertag und je angefangenen laufenden Meter zzgl. Lieferung, Montage, Demontage, Abtransport und eventueller Umbaukosten. Die Abrechnung findet nach einem Aufmaß statt, das die DBD nach Lieferung und Montage durchführt. Abrechnungsgrundlage ist dann das gesamte Schutzwandsystem; eine Elementabrechnung findet in diesem Fall nicht statt.

18. Fälligkeit der Miete
Sofern nichts anderes geregelt ist, ist die DBD berechtigt, die Miete monatlich abzurechnen; die Rechnungen der DBD sofort und ohne Abzug fällig. Der Mieter kommt mit seiner Zahlungspflicht spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug, soweit aus einem anderen Rechtsgrund nicht bereits früher Verzug eintritt.

19. Nicht abgerufene Leistungen
Leistungen, die in Auftrag gegeben, jedoch nicht abgerufen werden, lassen den vollen Anspruch auf Mietzahlung unberührt.

20. Bestimmungsgemäßer Gebrauch
Der Vertragspartner benutzt die Mietsachen an dem vertragsgemäß vereinbarten Ort und ist nicht berechtigt, die Mietsachen selbst oder durch einen Dritten an einen anderen Ort zu verbringen. Die Demontage, der Umbau und der Abtransport der Schutzeinrichtungen darf nur durch die DBD durchgeführt werden.

21. Haftung
Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzungen seiner Pflicht zur schonenden Behandlung und sorgfältigen Pflege der Mietsache entstehen. Seinem Verschulden steht das seiner Gehilfen, Auszubildenden und sonstigen Beauftragten gleich.

22. Zufälliger Untergang
Der Vertragspartner trägt während der Mietdauer auch die Gefahr des zufälligen Untergangs. Insbesondere trägt der Mieter die Gefahr des Untergangs durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, namentlich der Beschädigung durch Unfall, soweit ein Dritter, insbesondere ein Verkehrsteilnehmer, hierfür nicht haftbar gemacht werden kann.

23. Beschädigung der Mietsache
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für jedes beschädigte bzw. nicht mehr gebrauchsfähige Element Schadensersatz zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

24. Wartung und Reinigung; Erhalt des verkehrssicheren Zustands der Mietsache
1. Die Wartung und Reinigung sowie der Erhalt des verkehrssicheren Zustandes der Mietsache obliegt dem Vertragspartner. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die verkehrssichere Nutzung der Mietsache regelmäßige Überprüfungen und ggf. Nachrüstungen und Ausbesserungen erforderlich macht.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Nachrüstung / Ausbesserung durch die DBD zu verlangen. Die dabei anfallenden Kosten der Nachrüstung / Ausbesserung zzgl. Lieferung, Fracht und Montage trägt der Vertragspartner.
3. Die DBD ist berechtigt, jederzeit Nachrüstungen / Ausbesserungen auf Rechnung des Vertragspartners vorzunehmen, soweit diese zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes erforderlich sind.

25. Beschädigung des Untergrundes
1. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass bei der Montage der Mietsachen auf Fahrbahnen je nach Beschaffenheit der Fahrbahn in Abhängigkeit der von Temperatur und Länge der zu sichernden Fahr-strecken ein Einsinken bzw. Eindrücken der transportablen Schutzeinrichtungen in den Fahrbahnbelag unvermeidbar ist.
2. Eine hiermit verbundene Beschädigung der Fahrbahn stellt keinen von der DBD zu vertretenden Mangel bzw. Schaden dar. Der Mieter stellt die DBD im Innenverhältnis von jedweden diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Mieter ist nach Demontage verpflichtet, Beschädigungen und Eindrücke an der Fahrbahn durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen.

26. Zahlungsgefährdung
Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die DBD berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Im Falle der Verweigerung kann die DBD vom Vertrag fristlos kündigen und Schadensersatz geltend machen, sofern zuvor fruchtlos eine Frist zur Leistung gesetzt wurde; § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt.

Ergänzende Bedingungen für Werkverträge

27. Anwendung der VOB/B
Ergänzend zu diesen Vertragsbedingungen gilt die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, soweit hier nichts anderes geregelt ist.

28. Vergütung und Abrechnung
1. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Im Falle von nachträglichen Leistungsänderungen oder -ergänzungen ermittelt sich die Vergütung der geänderten oder zusätzlichen Leistung nach den tatsächlich erforderlichen Mehr- oder Minderkosten zzgl. der in die Angebotspreise einkalkulierten Zuschläge für Gemeinkosten, Wagnis oder Gewinn. Dabei wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Satz 1 entspricht.
3. Soweit Stundenlohnarbeiten nach § 2 Abs. 10 VOB/B ausgeführt werden, wird hierfür eine Vergütung in Höhe von 47,00 EUR/Arbeitsstunde für gewerbliches Personal zzgl. Gerät, für zusätzliche erbrachte Ingenieurleistungen 85,00 EUR vereinbart.
4. Die Regelungen über den Ausschluss von Nachforderungen gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 VOB/B sind ausgeschlossen.

29. Hinweis- und Anzeigepflichten der DBD
Bedenkenhinweise gem. § 4 Abs. 3 VOB/B und Behinderungsanzeigen gem. § 6 Abs. 1 VOB/B bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form, insbesondere keiner Schriftform.

30. Mängelansprüche
Mängelansprüche bestehen erst nach Abnahme und bestimmen sich ausschließlich nach § 13 VOB/B; darüberhinausgehende Mängelansprüche, insbesondere solche nach § 4 Abs. 7 VOB/B, sind ausgeschlossen.

31. Nachunternehmer
Die DBD ist berechtigt, Nachunternehmer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen einzusetzen.

32. Zahlungsgefährdung
Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die DBD berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Im Falle der Nichterfüllung kann die DBD vom Vertrag zurücktreten oder fristlos kündigen und Schadensersatz geltend machen, sofern zuvor fruchtlos eine Frist zur Leistung gesetzt wurde; § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt.

Gemeinsame Schlussbestimmungen

33. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Ausschließlicher Erfüllungsort für Zahlungsansprüche an die DBD ist der Sitz der DBD.
2. Gerichtsstand für sämtliche zwischen der DBD und dem Vertragspartner sich erhebender Streitigkeiten aus den abgeschlossenen Verträgen ist, soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann, ei-ne juristische Person oder ein öffentlich/rechtliches Sondervermögen handelt, der Sitz der DBD.
3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

34. Schriftform
Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, insbesondere solche, die die vorstehenden Vertragsbedingungen ändern oder modifizieren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform. Nicht der vorstehenden Form entsprechende Nebenabreden sind unwirksam.

35. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, welche wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, ersetzt wird.

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